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Allgemeine Verkaufsbedingungen (B2B) 

Wechseln zu den Endkunden AGBs (Allgemeine Geschäftsbedingungen der 11ecom GmbH)

1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN, GELTUNGSBEREICH

1.1. Diese allgemeinen Geschäfts-bedingungen („Bedingungen“) gelten ausschließlich für Verträge im Rahmen von Handelsgeschäften (B2B) zwischen der Shure Distribution Switzerland GmbH., Brandstrasse 26, 8952 Schlieren, Switzerland („Firma“) und den jeweiligen Einzelunternehmen oder Rechts-gemeinschaften oder juristischen Personen („Vertragspartner“).

1.2. Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Diese Bedingungen gelten insbesondere für die Lieferung fabrikneuer Erzeugnisse, Zubehör und Ersatzteile.

1.3. Die Geltung anderer allgemeiner Bestimmungen, insbesondere allgemeiner Geschäfts- bzw. Einkaufs-bedingungen des Vertragspartners ist ausgeschlossen, unabhängig davon, ob diese von der Firma ausdrücklich zurückgewiesen wurden oder nicht. Diese Bedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn die Firma in Kenntnis von anderen Geschäfts-bedingungen eine Lieferung vorbehaltlos ausführt oder Gegenleistungen annimmt.

1.4 Maßgebend ist die jeweils bei Abschluss des Vertrags gültige Fassung der Bedingungen.

1.5. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen, gleichartigen Geschäfts-beziehungen zwischen der Firma und dem Vertragspartner, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.6. Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen zwischen der Firma und dem Vertragspartner haben Vorrang. Vorbehaltlich des Gegenbeweises ist für den Inhalt derartiger Vereinbarungen eine schriftliche Vereinbarung oder eine schriftliche Bestätigung durch die Firma maßgebend.

2. ANGEBOT UND ANGABEN ZUR WARE, VERTRAGSABSCHLUSS

2.1. Die Angebote der Firma sind grundsätzlich unverbindlich.

2.2. Die Verwendung der Ware erfolgt außerhalb der Kontrollmöglichkeiten der Firma und liegt daher ausschließlich im Verantwortungsbereich des Vertrags-partners, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Die Angaben zu technischen Unterlagen, Gewichten, Leistungen, Betriebskosten usw. erfolgen nach bestem Wissen, gelten jedoch nur als unverbindlicher Hinweis und befreien den Vertragspartner nicht von der eigenen Prüfung der von der Firma gelieferten Ware auf ihre Eignung für die beabsichtigten Zwecke. Solche Angaben stellen keine Beschaffenheitsangaben dar, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet sind. Garantien über die Beschaffenheit unserer Waren müssen ausdrücklich als solche gekennzeichnet sein. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung durch uns oder Dritte stellen keine Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Abweichungen der Gewichte, Abmessungen und anderer technischer Werte, die keine Auswirkung auf die bestimmungsgemäße Anwendung haben, sind zulässig und berechtigen den Vertragspartner nicht zur Beanstandung.

2.3. Bestellungen des Vertragspartners werden für die Firma erst mit Annahme der Bestellung durch schriftliche Bestätigung („Auftragsbestätigung“) oder durch Übersendung der Ware und der Rechnung verbindlich.

3. PREISE, PREISANPASSUNG

3.1. Die Preise sind in CHF angegeben. Andere Währungen gelten nur dann, wenn sie ausdrücklich in Textform vereinbart sind.

3.2. Die Umsatzsteuer wird zum jeweils gültigen Satz entsprechend den aktuell geltenden steuerrechtlichen Vorschriften gesondert in Rechnung gestellt.

3.3. Die Firma ist berechtigt, auch nach Vertragsabschluss eine angemessene, entsprechende Preisanpassung vorzunehmen, wenn bis zur Lieferung Kostenänderungen, insbesondere aufgrund von Änderungen der Rohmaterial- oder Hilfsstoffpreise, Tarifabschlüssen, sonstiger Preis-änderungen der Zulieferer oder Wechselkursschwankungen eintreten, die nicht von der Firma zu vertreten sind und nicht mit hinreichender Bestimmtheit vorhersehbar waren. Auf Verlangen wird die Firma dem Vertragspartner die Gründe für die Preisanpassung nachweisen. Hieraus resultiert kein Rücktrittsrecht des Vertragspartners.

4. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, ZAHLUNGSVERZUG

4.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen der Firma innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung und Erhalt der Rechnung ohne Abzug auf das in der Rechnung angegebene Konto zu bezahlen. Bei Überschreiten dieser Zahlungsfrist tritt Verzug auch ohne Mahnung ein. Die Firma ist in jedem Falle berechtigt, Zahlungen des Vertragspartners auch auf dessen ältere Verbindlichkeiten anzurechnen.

4.2 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Firma über den Betrag verfügen kann. Bei Überweisungen ist der Eingang des Rechnungsbetrags auf dem angegebenen Konto maßgeblich.

4.3 Gerät der Vertragspartner in Verzug, so ist die Firma berechtigt, von dem Verzugszeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Leitzinssatz der Schweizerischen Nationalbank zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt der Firma vorbehalten.

4.4. Wenn der Vertragspartner mit mindestens zwei Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung mit der Firma in Zahlungsverzug kommt, so ist die Firma berechtigt, die gesamten Zahlungs-verpflichtungen des Vertragspartners aus allen Geschäftsbeziehungen mit der Firma sofort fällig zu stellen.

4.5 Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, wenn der zugrundeliegende Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist oder auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

5. VERMÖGENSVERSCHLECHTERUNG

5.1. Stellt sich nach Vertragsschluss mit dem Vertragspartner heraus, dass aufgrund seiner Vermögenslage die Erfüllung seiner Vertragspflichten gefährdet ist (insbesondere bei Zahlungseinstellung, Antrag auf Insolvenzverfahren, Pfändungs- oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Erhebung von Wechsel- oder Scheckprotesten und Lastschriftrückgaben, und zwar auch gegenüber bzw. an Dritte), so ist die Firma berechtigt, nach eigener Wahl die Lieferung bis zur Vorauszahlung des Kaufpreises oder Leistung einer angemessenen Sicherheit zurückzubehalten. Dies gilt auch dann, wenn infolge Zahlungsverzugs des Vertragspartners begründete Zweifel an dessen Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit bestehen.

5.2 In den Fällen der Ziffer 5.1 ist die Firma zudem berechtigt, Lieferungen bis zum Eingang aller Zahlungen aus offenen Forderungen gegen den Vertragspartner oder Leistung einer angemessenen Sicherheit zurückzubehalten. Für noch nicht fällige Forderungen, einschließlich Forderungen, bei denen die Firma aus bereits abgeschlossenen Verträgen vorleistungspflichtig ist, und für Forderungen ohne inneren natürlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Lieferung gilt dies jedoch nur, sofern hierfür ein berechtigtes Interesse der Firma besteht.

5.3. Besteht im Rahmen der Geschäfts-verbindung ein Kontokorrentverhältnis, ist die Firma in den Fällen der Ziffer 5.1 zudem berechtigt, Lieferungen bis zum Eingang aller Zahlungen aus anerkannten Salden oder Leistung einer angemessenen Sicherheit zurück-zubehalten.

5.4 Sollte die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nach Ziffer 5.1 nicht binnen zwei Wochen von dem Vertragspartner erbracht werden, ist die Firma berechtigt, vom entsprechenden Vertrag zurückzutreten.

6. LIEFERUNG, VERZUG

6.1. Die im Angebot genannten Lieferfristen oder Liefertermine sind unverbindlich, soweit sie nicht im Einzelfall verbindlich vereinbart wurden. Die Lieferfrist beginnt mit Vertragsschluss, es sei denn, es ist etwas anderes bestimmt. Lieferfristen beginnen jedoch nicht zu laufen vor der Beibringung der vom Vertragspartner zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben oder vollständiger Erfüllung sonstiger ggf. bestehenden Mitwirkungspflichten sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung auf dem Konto der Firma.

6.2. Die Lieferung erfolgt DAP ICC Incoterms® 2020 oder nach einem abweichend vereinbarten Incoterm.

6.3. Sofern der Vertragspartner Lieferungen an Dritte oder Express-Lieferungen wünscht, ist die Firma berechtigt, die insoweit anfallenden zusätzlichen Frachtkosten in Rechnung zu stellen.

6.4 Im Falle einer unverbindlichen Lieferfrist, kommt die Firma nicht vor Ablauf einer vom Vertragspartner gesetzten angemessenen Frist zur Lieferung in Verzug. Der Vertragspartner darf den Ablauf einer solchen Frist nicht auf einen früheren Termin als zwei Wochen nach dem Ablauf der unverbindlichen Lieferfrist oder des unverbindlichen Liefertermins festsetzen.

6.5. Zur Wahrung der Lieferfrist genügt die Absendung der Ware ab Werk. Auch wenn die Firma die Versendung der Ware übernimmt, ist der Erfüllungsort der Ort der Übergabe der Ware durch die Firma an die Transportperson.

6.6. Die Firma kommt nicht in Lieferverzug, wenn ein Zulieferer die Firma aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich der Firma liegen und obwohl die Firma ein kongruentes Deckungsgeschäft mit dem Zulieferer geschlossen hat, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert.

6.7 Teillieferungen sind zulässig, sofern deren Annahme für den Vertragspartner nicht unzumutbar ist, insbesondere wenn die Lieferung der restlichen bestellten Waren sichergestellt ist und dem Vertragspartner hierdurch weder erheblicher Mehraufwand noch erhebliche zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn die Firma erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit). Jede Teillieferung kann gesondert in Rechnung gestellt werden.

7. GEFAHRENÜBERGANG

7.1 Falls nicht anders vereinbart, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware spätestens mit der Lieferung der Ware, d.h. der Möglichkeit zur Annahme der Ware am Ort des Vertragspartners oder eines von diesem bestimmten Angestellten oder Erfüllungsgehilfen, auf den Vertragspartner über, und zwar auch dann, wenn zulässige Teillieferungen erfolgen oder die Firma noch andere Leistungen, z.B. die Aufstellung, übernommen hat. Maßgeblich ist der Beginn der Zurverfügungstellung am Ort des Vertragspartners. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Vertragspartner im Verzug der Annahme ist.

8. HÖHERE GEWALT

8.1 Ist die Firma aufgrund höherer Gewalt wie Mobilmachung, Krieg, Terrorismus, Aufruhr, Naturkatastrophen, Feuer oder anderer unvorhersehbarer und nicht durch die Firma zu vertretende Umstände wie z.B. Streiks oder rechtmäßige Aussperrungen, Betriebs- oder Transportstörungen, Rohstoff-beschaffungsschwierigkeiten, Epidemien oder Pandemien, Virus- und sonstiger Angriffe Dritter auf das IT-System der Firma, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten, an der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten gehindert, verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen jeweils um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist, höchstens jedoch um drei Monate. Die genannten Umstände sind von der Firma auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits bestehenden Verzugs eintreten. Die Firma wird dem Vertragspartner den Beginn und das voraussichtliche Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

8.2 Dauert die Behinderung länger als acht Wochen, können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten.

9. MÄNGELRECHTE

9.1. Die Mängelrechte des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser die Ware bei Lieferung untersucht und Mängel ordnungsgemäß gemäß Art. 201 OR rügt. Rügen haben unter spezifischer Angabe des Mangels schriftlich zu erfolgen. Rügen wegen unvollständiger Lieferung und sonstiger erkennbarer Mängel sind der Firma unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 5 Werktagen nach Lieferung schriftlich mitzuteilen, versteckte Mängel unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 5 Werktagen nach ihrer Entdeckung. Wegen unerheblicher Mängel darf die Annahme der Ware nicht verweigert werden. Ansprüche wegen verspätet mitgeteilter Mängel sind ausgeschlossen.

9.2 Die Kosten der Untersuchung der Ware trägt der Vertragspartner. Mangelhafte Ware ist der Firma auf Verlangen zur Prüfung zur Verfügung zu stellen.

9.3 Die Firma wird bei ordnungsgemäß gerügter mangelhafter Ware nach ihrer Wahl den Mangel beseitigen (Nachbesserung) oder eine mangelfreie Sache liefern (Nachlieferung). Die Nacherfüllung erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Im Falle der Nachbesserung beginnt der verbleibende Teil der ursprünglichen Verjährungsfrist mit der Rückgabe der nachgebesserten Ware zu laufen. Dasselbe gilt im Falle der Nachlieferung.

9.4 Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Vertragspartner das Recht, nach seiner Wahl den Kaufpreis angemessen zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

9.5. Weitergehende Mängelansprüche des Vertragspartners, gleich welcher Art, sind vorbehaltlich etwaiger nach Maßgabe von Ziffer 10 beschränkter Schadens-ersatzansprüche ausgeschlossen.

9.6. Der Vertragspartner trägt die angemessenen Kosten einer unberechtigten Geltendmachung von Mängelrechten (z.B. wenn die Ware nicht mangelhaft war); das Gleiche gilt, wenn die Firma fälschlich Mängelrechte gewährt, ohne dazu verpflichtet zu sein.

9.7. Die Mängelansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab Lieferung der Ware. Diese Beschränkung gilt jedoch nicht, wenn (i) ein Mangel arglistig verschwiegen wurde oder (ii) eine Garantie für die Beschaffenheit einer Ware übernommen wurde (diesbezüglich gilt gegebenenfalls die sich aus der Garantie ergebende Garantieregelung bzw. Verjährungsfrist). Im Falle von Schadensersatzansprüchen gilt diese Beschränkung weiterhin nicht in folgenden Fällen: (i) Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, (ii) Vorsatz sowie (iii) grobe Fahrlässigkeit.

10. HAFTUNG

10.1. Ausgeschlossen sind alle über die in dieser Ziffer 10 enthaltenen Regelungen hinausgehenden Schadensersatz-ansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich unerlaubter Handlung.

10.2. Die Haftung der Firma für Schäden bei einfacher Fahrlässigkeit ist beschränkt auf Schäden aus der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf; in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt in gleicher Weise für Schäden, die von Hilfspersonen, Arbeitnehmern, oder Erfüllungsgehilfen der Firma grob fahrlässig verursacht werden.

10.3. In Fällen der Ziffer 10.2 ist die Haftung jeweils auf das 10-fache des Kaufpreises der betroffenen Lieferung beschränkt.

10.4. In Fällen der Ziffer 10.2 ist die Haftung für Folgeschäden, einschließlich ent-gangenem Gewinn und Betriebs-unterbrechung, auf das 5-fache des Kaufpreises der betroffenen Lieferung beschränkt.

10.5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten nicht (i) bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (ii) im Falle arglistigen Verschweigens von Mängeln, (iii) soweit die Firma eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie übernommen hat (diesbezüglich gilt gegebenenfalls die sich aus der Garantie ergebende Garantieregelung), (iv) im Falle der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie (vi) im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

10.6. Soweit die Haftung der Firma nach den vorstehenden Regelungen beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung für Hilfspersonen, Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen der Firma.

10.7. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend für vergebliche Aufwendungen.

11. GEHEIMHALTUNG, DATENSCHUTZ

11.1. Falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart oder gesetzlich, regulatorisch oder behördlich vorgeschrieben ist, gelten die der Firma im Zusammenhang mit Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich. Vorbehaltlich des Gegenbeweises ist für den Inhalt derartiger Vereinbarungen eine schriftliche Vereinbarung oder eine schriftliche Bestätigung durch die Firma maßgebend.

11.2 Die Firma wird, die den jeweiligen Kaufvertrag betreffenden Daten im Rahmen der gesetzlich geltenden Vorschriften verarbeiten und speichern. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung, die auf Verlangen zur Verfügung gestellt wird und auf der Website von Shure unter https://www.shure.com/de-CH/meta/datenschutz abrufbar ist.

12. ANWENDBARES RECHT/GERICHTSSTAND/SONSTIGES

12.1. Für diese Bedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Firma und dem Vertragspartner gilt das Recht der Schweiz unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

12.2 Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist das Handelsgericht Zürich, soweit nicht eine abweichende Regelung getroffen wurde. Die Firma ist darüber hinaus berechtigt, den Vertragspartner an seinem Sitz zu verklagen.

12.3 Der Vertragspartner darf, die ihm in Verbindung mit Lieferungen obliegenden Rechte und Pflichten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von der Firma ganz oder teilweise abtreten. Der Firma ist die Abtretung der der Firma in Verbindung mit Lieferungen obliegenden Rechte und Pflichten, insbesondere an verbundene Gesellschaften, erlaubt.

12.4. Sollte eine Bestimmung in diesen Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.